Die Kanzlei ECKSTEIN & KOLLEGEN ist spezialisiert auf das Strafrecht und bietet Rechtsberatung und Strafverteidigung auf allen Rechtsgebieten des Wirtschaftsstrafrechts und des allgemeinen Strafrechts. Die Anwälte der Münchner Kanzlei sind bundesweit und auch international tätig. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Rechtsgebiete:
Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist gesetzlich nicht definiert. Er ist vielmehr eine Sammelbezeichnung für die Erscheinungsformen des Strafrechts, die ihren Ausgangspunkt in der wirtschaftlichen Betätigung einer Person oder eines Unternehmens haben. Die Erscheinungsformen des Wirtschaftsstrafrechts sind damit so vielfältig wie die Wirtschaft selbst.
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Der Betrieb einer Apotheke ist unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen mit erheblichen strafrechtlichen Risiken durchzogen. Aus dem Arzneimittelrecht ergeben sich insbesondere zwei Risikofelder. Zum einen sind Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln aus Gründen des Gesundheitsschutzes strengsten Regelungen unterworfen, die in weitem Umfang straf- oder bußgeldbewehrt sind.
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Kern eines jeden Wirtschaftsstrafverfahrens ist es regelmäßig, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich einen illegalen Vermögensvorteil verschafft zu haben. Dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle einer Verurteilung des Täters nicht bei diesem verbleiben. Die Vorteile aus der Tat sollen vielmehr entweder an das Opfer der Straftat zurückgeführt oder zu Gunsten der Staatskasse eingezogen werden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich „Verbrechen nicht lohnen“ soll.
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Die Bankenkrisen der jüngeren Vergangenheit haben sowohl Banken als auch deren Führungsebene verstärkt in das Interesse von Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden gerückt. Durch die daraus entstandenen Strafverfahren haben sich die Begriffe Bankstrafrecht und Kapitalmarktstrafrecht etabliert. (weiterlesen)
Die Strafvorschrift des Betrugs gehört zum Kernbestand des Strafgesetzbuchs und spielt auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts eine zentrale Rolle. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer einen anderen erfolgreich täuscht und dadurch ein Verhalten des getäuschten Opfers erreicht, dass bei diesem zu einem Vermögensschaden und beim Täter oder einem anderen Dritten zu einen identischen Vermögensvorteil führt.
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„Compliance“ bedeutet schlicht „Einhaltung von Regeln“. Im strafrechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff die Summe aller organisatorischen Vorkehrungen, die das gesetzeskonforme Agieren eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter bei allen geschäftlichen Aktivitäten sicherstellen sollen.
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Bei einem Unternehmenskauf werden für den Käufer routinemäßig durch spezialisierte Zivilrechtsanwälte die wertbeeinflussenden Faktoren der Zielgesellschaft im Rahmen einer Legal Due Diligence überprüft. Auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten durch das bisherige Management oder die Alteigentümer können indes den Wert eines Unternehmens ganz erheblich beeinflussen. Dieses mögliche strafrechtliche Fehlverhalten wird bei einer Criminal Due Diligence geprüft.
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Von Insolvenzverschleppung spricht man, wenn der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft anlässlich der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu einem verspäteten Zeitpunkt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stellt oder dies komplett versäumt. (weiterlesen)
Das Korruptionsstrafrecht gehört zum Kernbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Rechtstechnisch gliedert es sich in zwei Bereiche: Einerseits die Bestechung bzw. Vorteilsgewährung gegenüber einem Amtsträger zur Beeinflussung dessen dienstlichen Verhaltens, andererseits die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegenüber einer Privatperson zur Erzielung eines Vorteils im Wettbewerb zwischen privaten Leistungsanbietern. In beiden Fällen machen sich sowohl der Bestechende als auch der Bestochene strafbar.
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Mit dem Begriff des Medizinstrafrechts bzw. Arztstrafrechts wird gemeinhin die strafrechtliche Haftung wegen sog. „Kunstfehler“ verbunden. Das Risikoprofil ärztlichen Handelns hat dieses enge Korsett jedoch längst gesprengt. So ist zu beobachten, dass Ärzte seit einiger Zeit verstärkt dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ausgesetzt werden. Für diese Sachverhalte wurden in den letzten Jahren spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet.
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Schwarzarbeit unterhöhlt die finanzielle Basis der Sozialversicherungssysteme. Ihre Bekämpfung wird daher seitens staatlicher Stellen zunehmend und mit Nachdruck vorangetrieben. In diesem Zusammenhang drohen empfindliche Strafen und Nachzahlungen, die im Zusammenwirken mit den ebenfalls anfallenden Verzugszinsen existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. Zudem steht dem Staat mit dem Zoll eine spezialisierte Ermittlungsbehörde zur Verfügung, der beim Verdacht der Schwarzarbeit tätig werden kann.
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Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Angestoßen wurde diese Entwicklung durch die Beschaffung verschiedener „Steuer-CDs“ durch deutsche Steuerbehörden. Hierbei wurden seitens der Behörden erhebliche Kaufpreise an ausländische Kriminelle bezahlt, um auf diese Weise in den Besitz rechtswidrig beschaffter Daten ausländischer Kreditinstitute über deutsche Steuerpflichtige zu gelangen. Diese Praxis ist nach Ansicht der geltenden Rechtsprechung gesetzeskonform.
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Unter Bankrott wird im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder Einstellung aller Zahlungen eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern verstanden. Darüber hinaus stellt der Bankrott gemäß § 283 StGB ein zentrales Delikt des Insolvenzstrafrechts dar und sanktioniert die Gefährdung des Vermögens des einzelnen Gläubigers, sofern der Schuldner später tatsächlich insolvent wird.
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Am Beginn eines jeden Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zu dessen Einleitung gesetzlich verpflichtet, wenn aus ihrer Sicht tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer Straftat gekommen sein könnte. Bei der Frage des Vorliegens eines solchen Anfangsverdachts besitzt die Ermittlungsbehörde einen erheblichen Ermessensspielraum, in den mit rechtlichen Mitteln kaum eingegriffen werden kann.
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Die Untreue gemäß § 266 StGB stellt zusammen mit dem Betrug eines der zentralen Vermögensdelikte dar. Wegen Untreue macht sich strafbar, wer eine Betreuungspflicht in Bezug auf ein anvertrautes Vermögen verletzt und den Inhaber dieses Vermögens dadurch schädigt. In den Verdacht der Veruntreuung geraten daher insbesondere Personen, die beruflich für eine bestimmte Vermögensmasse verantwortlich sind, wie etwa Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstände eines Unternehmens, da dieser Personenkreis das Firmenvermögen im Interesse der Gesellschafter oder Aktionäre zu betreuen und vor negativen Entwicklungen zu bewahren hat. Der Wortlaut des § 266 Abs. 1 StGB ist sehr abstrakt formuliert. Dies führt dazu, dass in Wissenschaft und Praxis fast jedes gesetzliche Merkmal der Vorschrift in seinem Bedeutungsgehalt umstritten ist.
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