Arbeitsstrafrecht
Zum Arbeitsstrafrecht gehören etwa das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, die illegale Ausländerbeschäftigung und Ausländererwerbstätigkeit, die illegale Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sowie die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Verfahren in Arbeitsstrafsachen können weitreichende rechtliche sowie wirtschaftliche und persönliche Folgen nach sich ziehen. Zunächst drohen straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen; neben der Verhängung der eigentlichen Sanktion in Form von Strafe oder Bußgeldern kann es auch zu Vermögensabschöpfungen und Berufsverboten kommen. Daneben können auch zivil- und arbeitsrechtliche bzw. beamtenrechtliche Konsequenzen drohen wie etwa Schadensersatzforderungen, Kündigungen und der Verlust von Beamtenrechten. Ferner kann es erforderlich sein, etwa auch sozialversicherungsrechtliche, gewerberechtliche und steuerrechtliche Aspekte im Blick zu haben. Von erheblicher Bedeutung können darüber hinaus auch die faktischen Folgen eines Verfahrens in Arbeitsstrafsachen sein, insbesondere kann eine mediale Berichterstattung mitunter weitreichende negative Auswirken entfalten.
Relevanz für Unternehmen und Führungskräfte
Im Einzelfall kann diese Gemengelage mit sich bedingenden Interessen die Erarbeitung und Verfolgung einer ganzheitlichen Strategie erfordern. Die Anwälte für Arbeitsstrafrecht von ECKSTEIN & KOLLEGEN können eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene und die jeweilige besondere Interessenlage berücksichtigende Verteidigung für Unternehmen und Individualpersonen anbieten. Soweit erforderlich erfolgt die Verteidigung durch die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN in derartigen Fällen in enger Abstimmung etwa mit der anwaltlichen Vertretung im zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren.
Typische Straftatbestände im Arbeitsstrafrecht
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Ein Schwerpunkt im Arbeitsstrafrecht ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Auch wer gegenüber der Einzugsstelle falsche oder unvollständige Angaben macht, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (z. B. bandenmäßige Vorgehensweise oder fortgesetztes Vorenthalten großer Beträge) sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Lohnsteuerhinterziehung und andere Wirtschaftsdelikte
Neben § 266a StGB gehören Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) und Untreuedelikte zu den häufigsten Fällen im Arbeitsstrafrecht. Sie treten häufig in Kombination mit Insolvenzverschleppung oder Buchhaltungsdelikten auf und können für Geschäftsführer:innen erhebliche Haftungsrisiken begründen. Eine umfassende Beratung bezüglich des Arbeitsstrafrechts ist daher unerlässlich.
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Im Rahmen des Arbeitsstrafrechts regelt das Mindestlohngesetz nicht nur die Höhe des Mindestlohns, sondern enthält auch Bußgeldvorschriften. Obwohl das MiLoG keine strafrechtlichen Sanktionen vorsieht, wird eine Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit geahndet. § 21 MiLoG sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor. Unternehmen sollten daher die Dokumentations und Meldepflichten nach dem MiLoG ernst nehmen und Lohnabrechnungen sorgfältig prüfen.
Illegale Ausländerbeschäftigung und Schwarzarbeit
Ein besonders sensibler Bereich im Arbeitsstrafrecht ist die illegale Beschäftigung von Ausländer:innen ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis. In diesem Bereich drohen mindestens hohe Geldbußen, darüber hinaus kann es auch zu einem Strafverfahren kommen. Wer zum Beispiel nichtdeutsche Beschäftigte zu schlechteren Bedingungen als deutsche Arbeitnehmer:innen beschäftigt, dem droht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (in schweren Fällen bis zu fünf Jahren). Auch die wiederholte oder großvolumige Beschäftigung von Personen ohne Aufenthaltsrecht ist strafbar.
Das Act to Combat Undeclared Work and Unlawful Employment definiert unlawful employment als Beschäftigung ohne erforderliche Meldungen, Steuer- und Sozialversicherungsabgaben oder ohne nötige Arbeitsgenehmigung. Arbeitgeber begehen mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ausländische Beschäftigte ohne Genehmigung einsetzen oder Mindestarbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz oder dem Arbeitnehmer Entsendegesetz nicht einhalten.
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
Die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) erfordert eine Genehmigung. Wer ohne Erlaubnis insbesondere ausländische Arbeitnehmer:innen ohne beispielsweise erforderlichen Aufenthaltstitel verleiht, macht sich strafbar. Gemäß § 15 AÜG droht bei unerlaubter Überlassung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In der Praxis wird bei komplexen Lieferketten häufig übersehen, dass auch konzerninterne Entsendungen genehmigungspflichtig sein können.
Verstöße gegen das Arbeitszeit und Arbeitsschutzrecht
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält umfangreiche Bußgeldvorschriften. Wer Beschäftigte über die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinaus einsetzt oder Ruhepausen nicht gewährt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbußen können bis zu 30.000 Euro betragen. Zudem sieht § 23 ArbZG für vorsätzliche Verstöße, die die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährden, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Beim Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht, wenn der Arbeitgeber beharrlich gegen Schutzvorschriften verstößt oder durch vorsätzliches Handeln Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. Auch Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG können erhebliche Bußgelder auslösen.
Weitere relevante Straftatbestände
Im Arbeitsstrafrecht spielen darüber hinaus vor allem folgende Themen eine Rolle:
• Arbeitszeitrecht und Ruhezeiten (§ 22 ArbZG) – Bußgelder für Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten, Pausen oder Sonn /Feiertagsarbeit.
• Arbeitsschutzrecht – Gefährdung der Gesundheit von Beschäftigten oder fehlende Gefährdungsbeurteilung.
• Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG – Organisations- und Überwachungspflichten werden missachtet.
• Delikte gegen Betriebsverfassungsorgane – die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen ist nach § 119 BetrVG strafbar und kann zu Freiheitsstrafen führen.
• Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit – Werden Sozialabgaben nicht abgeführt oder Arbeitsverhältnisse als selbstständig deklariert, drohen hohe Nachforderungen und Strafverfahren.
Konsequenzen und Sanktionen
Verfahren in Arbeitsstrafrechtssachen sind oft umfassend. Neben straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen drohen Vermögensabschöpfungen, Berufsverbot, Nachforderungen von Sozialabgaben und Lohnsteuer sowie zivil und arbeitsrechtliche Folgen wie Schadensersatzansprüche, Kündigungen oder der Verlust von Beamtenrechten. Zudem können sich mediale und reputationsbezogene Schäden ergeben. Ermittlungen im Bereich Arbeitsstrafrecht sind häufig öffentlichkeitswirksam (insbesondere in Fällen von illegaler Ausländerbeschäftigung oder Mindestlohnverstößen) und können das Vertrauen von Kund:innen, Geschäftspartnern und Mitarbeitenden nachhaltig beeinträchtigen.
Prävention: Compliance und Unternehmensorganisation
Für Unternehmer:innen und Führungskräfte ist Prävention vor allem der wirksamste Schutz. Ein durchdachtes Compliance Management System sollte folgende Aspekte abdecken:
• Lohn- und Gehaltsabrechnung prüfen: Mindestlohn, Branchenmindestlöhne und Tarifverträge strikt einhalten und Dokumentationspflichten erfüllen.
• Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abführen: Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommen, um § 266a StGB Risiken zu vermeiden.
• Arbeitszeit und Arbeitsschutz überwachen: Technische Zeiterfassungssysteme nutzen, Ruhezeiten dokumentieren und Gefährdungsbeurteilungen erstellen.
• Aufenthalts und Arbeitserlaubnisse prüfen: Vor der Beschäftigung nichtdeutscher Staatsangehöriger die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln, Duldungen oder Arbeitserlaubnissen überprüfen.
• Genehmigungen für Leiharbeit sichern: Bei Einsätzen von Leiharbeitnehmern Erlaubnisse nach dem AÜG einholen und die Verträge dokumentieren.
• Interne Schulungen durchführen: Mindestens Führungskräfte und HR Mitarbeitende in den relevanten Themen im Arbeitsstrafrecht schulen.
Durch präventive Maßnahmen lassen sich Ermittlungsverfahren oft vermeiden oder deren Ausgang positiv beeinflussen.
Verteidigungsstrategien im Arbeitsstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder eine verantwortliche Person in den Fokus der Ermittlungsbehörden, ist professionelle Strafverteidigung entscheidend. Die Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsstrafrecht von ECKSTEIN & KOLLEGEN in München verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht. Unsere strategische Verteidigung umfasst:
• Frühzeitige Akteneinsicht und Sachverhaltsaufklärung: Eine realistische Bewertung der Vorwürfe und der Beweissituation bildet die Grundlage für jede Verteidigung. Wir analysieren die Ermittlungsakten und entwickeln eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie.
• Koordination mit Zivil und Arbeitsrechtsverfahren: Häufig laufen parallel arbeitsrechtliche Kündigungsschutz oder Schadensersatzprozesse. Wir koordinieren die Verteidigung in enger Zusammenarbeit mit Spezialist:innen im Arbeits-, Steuer- und Zivilrecht.
• Kommunikation mit Ermittlungsbehörden: In vielen Fällen lässt sich durch kooperative Kommunikation und die Bereitstellung relevanter Unterlagen eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
• Reputationsschutz und Krisenkommunikation: Bei drohender medialer Berichterstattung unterstützen wir Mandant:innen dabei, kommunikativ souverän zu reagieren und Risiken für die Unternehmenskultur zu minimieren.
Als Kanzlei mit bundesweiter Präsenz und internationaler Erfahrung beraten wir auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und Compliance Fragen. Unsere erfolgreiche Verteidigung in öffentlichkeitswirksamen Fällen spiegelt sich in zahlreichen Rankings und Auszeichnungen wider.
Warum ECKSTEIN & KOLLEGEN?
• Spezialisierung und Erfahrung: Wir konzentrieren uns auf das Strafrecht – insbesondere Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht – und verfügen über langjährige Erfahrung in komplexen Ermittlungsverfahren. Unsere Anwält:innen für Arbeitsstrafrecht wurden regelmäßig in renommierten Kanzlei Rankings (z. B. Wirtschaftswoche, Focus Spezial, Juve Handbuch) geführt.
• Individuelle Verteidigungsstrategien: Jede Fallkonstellation im Arbeitsstrafrecht ist einzigartig. Wir entwickeln maßgeschneiderte Konzepte, die rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Interessen berücksichtigen.
• Diskretion und Vertrauen: In sensiblen Arbeitsstrafrecht-Fällen ist Vertraulichkeit oberstes Gebot. Wir gewährleisten eine diskrete Behandlung Ihres Anliegens und schützen Ihren Ruf.
• Kompetenznetzwerk: Bei Bedarf ziehen wir Kolleg:innen aus den Bereichen Steuerrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht hinzu, um Ihnen eine umfassende Betreuung zu bieten.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Haben Sie Fragen zum Arbeitsstrafrecht oder besteht der Verdacht auf einen Verstoß in Ihrem Unternehmen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. ECKSTEIN & KOLLEGEN bietet Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung und unterstützt Sie bei der Erarbeitung von Compliance Strukturen oder der Verteidigung in laufenden Verfahren.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht suchen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN aus München gerne unter +49 89 41119960 oder kanzlei@eckstein-kollegen.de zur Verfügung.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
Was ist Arbeitsstrafrecht?
Das Arbeitsstrafrecht umfasst sämtliche Straf und Bußgeldnormen, die vor allem einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Hauptadressaten sind meist Arbeitgeber, doch auch leitende Angestellte oder Personalverantwortliche können betroffen sein. Zu den typischen Delikten gehören das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Lohnsteuerhinterziehung, illegale Beschäftigung und Ausländerbeschäftigung, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Arbeitszeit und Arbeitsschutzrecht sowie Delikte gegen Betriebsverfassungsorgane. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, Schwarzarbeit und Aufsichtspflichtverletzungen zählen ebenfalls zu diesem Spezialbereich. Arbeitsstrafrecht ist daher als Schnittmenge von Arbeitsrecht, Steuer und Wirtschaftsstrafrecht zu verstehen; es soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Arbeitsleben eingehalten werden.
Ist Arbeitsrecht Strafrecht?
Nein. Das Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechts (Privatrecht) und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es besteht aus vielen Einzelgesetzen und unterteilt sich in das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Tarifvertrags und Betriebsverfassungsrecht). Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten führen in der Regel zu zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. Lohn oder Schadensersatzansprüchen) oder zu Verwaltungsmaßnahmen. Das Arbeitsstrafrecht hingegen ist kein eigenes Rechtsgebiet, sondern bezeichnet die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Es gehört zum Wirtschaftsstrafrecht und sanktioniert kriminelles Verhalten im Arbeitsleben (z. B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, illegale Ausländerbeschäftigung). Arbeitsrecht an sich ist daher kein Strafrecht, aber bestimmte Regelverstöße im Arbeitsumfeld können strafrechtliche Folgen haben.
Was gehört zum Arbeitsstrafrecht?
Das Arbeitsstrafrecht umfasst alle straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Dazu zählen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Lohnsteuerhinterziehung, Mindestlohnverstöße, illegale Ausländerbeschäftigung, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Arbeitszeit und Arbeitsschutzrecht sowie Delikte gegen Betriebsratsorgane.
Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?
Das Mindestlohngesetz sieht keine Freiheitsstrafe vor. Wer den Mindestlohn nicht zahlt oder nicht rechtzeitig zahlt, begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit. § 21 MiLoG ermöglicht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Bei systematischen Verstößen kann zudem der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen drohen.