Steuerhinterziehung

Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Angestoßen wurde diese Entwicklung durch die Beschaffung verschiedener „Steuer-CDs“ durch deutsche Steuerbehörden. Hierbei wurden seitens der Behörden erhebliche Kaufpreise an ausländische Kriminelle bezahlt, um auf diese Weise in den Besitz rechtswidrig beschaffter Daten ausländischer Kreditinstitute über deutsche Steuerpflichtige zu gelangen. Diese Praxis ist nach Ansicht der geltenden Rechtsprechung gesetzeskonform.

Auf der Basis der angekauften Daten und ihres Vergleichs mit den jeweiligen Steuererklärungen der betroffenen Bürger wurde eine Vielzahl von Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Diese Verfahren sind seitens der Behörden in einigen Fällen offenkundig bewusst öffentlichkeitswirksam geführt worden. Die hierzu politisch angestoßene Diskussion sowie einige Urteile des Bundesgerichtshofs führten in mehreren Teiletappen zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts, insbesondere im Hinblick auf eine Verlängerung der Verjährungsdauer bei Hinterziehungstaten sowie einer Erschwerung der Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung

Eine sachgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung ist ohne eine genaue Betrachtung des materiellen Steuerrechts nicht möglich. Denn Voraussetzung jeder Hinterziehung ist, dass der Betroffene die vermeintlich hinterzogene Steuer tatsächlich geschuldet hat. Das materielle Steuerrecht ist indes unübersichtlich und ändert sich ständig. Damit sind auch die steuerlichen Pflichten einem permanenten Wandel unterworfen. Bei steuerlich komplexen Sachverhalten ist aus diesem Grund die Einbindung eines versierten Steuerberaters in das Verteidigungsteam unerlässlich. Die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN können hierfür auf ihr umfangreiches Netzwerk zurückgreifen und vermögen auf diese Weise in jedem Einzelfall die strafrechtlich optimale Strategie zu entwickeln.

Selbstanzeige weiterhin eine Option

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren verschiedene Schritte unternommen, um die Attraktivität der strafbefreienden Selbstanzeige zu verringern. Gleichwohl ist diese Möglichkeit einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nicht abgeschafft worden. Die Selbstanzeige sollte daher in geeigneten Fällen nach wie vor ernsthaft erwogen werden. Angesichts des Dammbruchs beim Ankauf von Bankdaten mit den Kontoinformationen deutscher Bürger sowie einer immer engeren internationalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten muss das Entdeckungsrisiko hinsichtlich ausländischer Kapitalerträge als erheblich eingestuft werden.

Mit der Entdeckung einer konkreten Steuerstraftat ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige versperrt, weshalb mitunter eine schnelle Reaktion auf behördliche Ermittlungsaktivitäten erforderlich werden kann. Wegen der inzwischen nur noch schwer überschaubaren  Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Selbstanzeige sollte ein solcher Schritt jedoch – gerade in eiligen Fällen – nicht ohne strafrechtlichen Berater gemacht werden, da ein Fehler die angestrebte Straffreiheit entfallen lassen kann.