Korruptionsstrafrecht

Das Korruptionsstrafrecht gehört zum Kernbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Rechtstechnisch gliedert es sich in zwei Bereiche: Einerseits die Bestechung bzw. Vorteilsgewährung gegenüber einem Amtsträger zur Beeinflussung dessen dienstlichen Verhaltens, andererseits die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegenüber einer Privatperson zur Erzielung eines Vorteils im Wettbewerb zwischen privaten Leistungsanbietern. In beiden Fällen machen sich sowohl der Bestechende als auch der Bestochene strafbar.

Nationale und internationale Korruptionsbekämfung

Korruption ist eine sowohl bundesdeutsche als auch grenzüberschreitende Problematik. Auf internationaler und europäischer Ebene sind daher eine Reihe von Abkommen zur Korruptionsbekämpfung  geschlossen worden. Diese Abkommen haben auch in Deutschland zu Gesetzesänderungen und -verschärfungen geführt. Auch 2015 befindet sich wieder eine erneute Änderung des § 299 StGB in der Diskussion, mit der internationale Verpflichtungen Deutschlands zur Korruptionsbekämpfung erfüllt werden sollen. Zudem haben verschiedene Staaten, etwa die USA und Großbritannien, nationale Gesetze gegen korruptive Geschäftspraktiken erlassen, deren Rechtsfolgen im Falle von Verstößen auch deutsche Personen und Unternehmen treffen können.

In der Praxis ist festzustellen, dass die verschiedenen Korruptionstatbestände des StGB das verbotene „Schmieren“ nur unscharf definieren. In der Praxis führt dies zu erheblichen Unsicherheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der wachsenden Sensibilität in diesem Bereich lässt sich in vielen Fällen nur schwer abgrenzen, wo in Bezug auf bestimmte Zuwendungen sozial akzeptierte und erwartete Höflichkeiten enden und korruptives Verhalten beginnt. Dies gilt etwa für Einladungen zu Kultur- und Sportevents sowie für das Sponsoring von Institutionen oder Veranstaltungen. Auch umsatzabhängige Vertriebsförderungsmaßnahmen können den gesetzlich erlaubten Rahmen sprengen.

Für ein Unternehmen ist es daher heute unverzichtbar, seine geschäftlichen Prozesse auf Drittzuwendungen hin zu untersuchen und unter Beachtung der Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugehörige Leitlinien aufzustellen, die den jeweils verantwortlichen Mitarbeitern die Grenzen des Erlaubten in praktikabler Form aufzeigen. ECKSTEIN & KOLLEGEN begleiten solche Analysen und beraten bei der Erstellung entsprechender Richtlinien.

Ebenso beraten und verteidigen ECKSTEIN & KOLLEGEN Unternehmen und Einzelpersonen bei Korruptionsvorwürfen. Ermittlungen wegen solcher Vorwürfe sind regelmäßig presseträchtig und bergen das Risiko weitreichender rechtlicher Konsequenzen. Neben der möglichen Rufschädigung für das betroffene Unternehmen besteht insbesondere das Risiko, dass neben den handelnden Mitarbeitern auch das Unternehmen selbst empfindlichen Sanktionen ausgesetzt wird, etwa in Gestalt von Unternehmensgeldbußen oder der Abschöpfung der Gewinne aus korruptiv erlangten Geschäften. Zudem werden in immer mehr Bundesländern sog. Korruptionsregister geführt, in denen entsprechende Unternehmensverfehlungen eingetragen werden. Solche Einträge haben regelmäßig den Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Aufträgen zur Folge und können daher die wirtschaftliche Grundlage eines Unternehmens massiv beeinträchtigen.