Rückgewinnungshilfe und Strafanzeige
Die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN beraten und vertreten Unternehmen und Individualpersonen, die durch Vermögensstraftaten geschädigt wurden, bei der Wahrung ihrer Rechte.
Hierzu gehören das Erstatten von Strafanzeigen sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens. Ebenfalls sind wir forensisch tätig und untersuchen Verdachtsmomente für Straftaten. Schließlich unterstützen wir Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht suchen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN aus München gerne unter +49 89 41119960 oder kanzlei@eckstein-kollegen.de zur Verfügung
Rückgewinnungshilfe – Ihr Weg zur Vermögenssicherung nach einer Straftat
Wenn Sie als Unternehmerin, Manager oder Privatperson durch ein Wirtschaftsstrafdelikt geschädigt werden, wollen Sie vor allem eins: Ihr Vermögen sichern und verlorene Werte zurückholen. Die Rückgewinnungshilfe ist – im heutigen Recht die Vermögensabschöpfung – vereinfacht gesagt ein Instrument der Strafprozessordnung, mit dem Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte des Täters arrestieren können, damit diese später an die Geschädigten herausgegeben werden. Nach der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurden die Regelungen in die §§ 73 ff. StGB und § 459h StPO integriert. Ziel der Neuregelung ist eine einfache, opferschutzorientierte Einziehung, bei der alle Vermögensgegenstände, die aus der Tat stammen oder durch sie erworben wurden, sichergestellt und gegebenenfalls später an den Geschädigten zurückgegeben werden. In der praktischen Beratung sprechen wir daher oft auch von Vermögensarrest, Vermögensabschöpfung, Vermögensrückgewinnung oder Einziehung.
Als Kanzlei mit Spezialisierung auf Wirtschaftsstrafrecht verfügen ECKSTEIN & KOLLEGEN über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung entsprechender Ansprüche. Unsere Experten beraten Geschäftsführer, Compliance Beauftragte und Entscheidungsträger bei allen Maßnahmen der Vermögenssicherung und unterstützen sie aktiv dabei, ihre Rechte gegenüber Täter und Behörden zu wahren. Diskretion, Professionalität und Integrität sind dabei unsere zentralen Werte.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen zur Rückgewinnungshilfe
Einziehung, Verfall und Vermögensarrest
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung besteht aus mehreren Bausteinen: Einziehung (§§ 73 ff. StGB) entzieht Tatwerkzeuge oder Tatprodukte, während der Verfall Gegenstände betrifft, die für die Tat verwendet wurden oder aus ihr erlangt wurden. Wenn Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind, kann sogenannter Wertersatz eingezogen werden. Um zu verhindern, dass Vermögenswerte vor Abschluss des Verfahrens verschwinden, erlaubt die Strafprozessordnung die vorläufige Sicherstellung durch Beschlagnahme oder Vermögensarrest.
Im Strafverfahren reicht bereits der Verdacht einer Straftat aus, um Vermögenswerte zur Sicherung der späteren Einziehung zu arrestieren. Diese niedrige Schwelle ist für Geschädigte von Vorteil, denn der Vermögensarrest kann frühzeitig verhindern, dass Vermögenswerte verschleudert oder beiseitegeschafft werden.
Rolle von Polizei und Staatsanwaltschaft
Damit ein Vermögensarrest angeordnet wird, muss die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren aktiv werden. Sie prüft, ob Vermögenswerte des Beschuldigten arrestiert werden sollten, um sie später an die Geschädigten auszukehren. Durch die Reform von 2017 wurde die Verpflichtung der Behörden zur Sicherung bei dringenden Gründen sogar gestärkt: Liegen dringende Gründe für die Einziehung vor, „soll“ der Vermögensarrest angeordnet werden. Das bedeutet, dass Opfer heute letztlich einen stärkeren Anspruch auf wirksame Vermögenssicherung haben als früher.
Zusammenspiel mit zivilrechtlichen Ansprüchen
Der Vermögensarrest sichert Ansprüche aus der Straftat, ersetzt aber nicht die zivilrechtliche Geltendmachung. Ein effektives Forderungsmanagement umfasst daher neben der Strafverfolgung auch Maßnahmen im Zivilrecht – von der Klage auf Schadensersatz bis zum Adhäsionsverfahren, in dem Schadensersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die optimale Strategie zu wählen.
Strafanzeige über einen Anwalt stellen bei Vermögensstraftaten
Vorteile einer Anzeige durch einen Anwalt
Die Rückgewinnungshilfe beginnt in der Praxis mit einer gut dokumentierten Strafanzeige. Schon bei der Erstattung sollte darauf geachtet werden, dass alle relevanten Informationen enthalten sind: Datum und Ort der Tat, genaue Schilderung des Sachverhalts und Beweismittel. Wenn Sie Anzeige über einen erfahrenen Rechtsanwalt stellen, profitieren Sie mehrfach:
• Professionelle Analyse und Dokumentation: Wir helfen Ihnen, den Sachverhalt präzise zu schildern und Beweise zu sichern. Eine gründliche Dokumentation erhöht die Erfolgschancen bei der späteren Einziehung.
• Strategische Einbindung der Rückgewinnungshilfe: Wir kommunizieren mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf Maßnahmen der Einziehung; die Behörden prüfen dann bereits mit Eingang der Anzeige, ob sie auf das Vermögen des Täters zugreifen, damit dieser Vermögensgegenstände möglichst nicht beiseiteschaffen kann.
Grenzen der Strafverfolgung
Nach der Anzeige liegt der weitere Gang des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft. Die Person, die eine Anzeige erstattet, tritt lediglich als Zeugin oder Zeuge auf und hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Täter verfolgt wird. Deshalb ist es wichtig, parallel zivilrechtliche Schritte zu planen.
Unsere Expertise – warum ECKSTEIN & KOLLEGEN?
ECKSTEIN & KOLLEGEN aus München gehören seit vielen Jahren zu den führenden Kanzleien für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind in namhaften Rankings wie Wirtschaftswoche und Focus Spezial vertreten und verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Steuerstrafrecht und in der Compliance Beratung. Wir:
• Beraten Unternehmen und Individualpersonen: Geschädigte Geschäftsführer und Unternehmer, aber auch private Anleger, die durch zum Beispiel Betrug oder Untreue geschädigt wurden, erhalten bei uns eine fundierte Erstberatung.
• Kooperieren mit Behörden: Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und stellen sicher, dass Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren gewahrt bleiben.
• Forensische Aufklärung: Unser Team prüft Verdachtsmomente, analysiert Finanzströme und sichert Beweise, um Vermögensverschiebungen aufzudecken und Rückführungsansprüche zu belegen.
• Internationale Ausrichtung: Mit Partnerkanzleien in wichtigen Finanzzentren unterstützen wir Sie auch bei grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfungen.
Unsere hochspezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wie Frank Eckstein, Stefanie Amann, Dr. Jacob Böhringer, Benjamin Zölls und Ole Hildebrandt arbeiten eng zusammen, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Wir handeln diskret und zielgerichtet, damit Ihr Unternehmen oder Ihre Familie vor weiterem Schaden geschützt ist.
Ob es um die Erstattung einer Strafanzeige, die Beantragung eines Vermögensarrests oder die Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche geht – ECKSTEIN & KOLLEGEN sind Ihr kompetenter Partner. Unsere Kanzlei betreut Mandanten bundesweit sowie international.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht suchen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN aus München gerne unter +49 89 41119960 oder kanzlei@eckstein-kollegen.de zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen zur Rückgewinnungshilfe und Strafanzeige (FAQ)
Was unterscheidet Rückgewinnungshilfe von Vermögensarrest?
Die Begriffe stehen heute für dasselbe Instrument: Seit der Reform von 2017 werden die traditionellen Rückgewinnungsmaßnahmen als Einziehung bezeichnet. Während die Rückgewinnungshilfe früher eine spezifische behördliche Sicherstellung beweglicher Sachen war, sieht die neue Rechtslage eine umfassende Einziehung vor. Ein Vermögensarrest dient der vorläufigen Sicherstellung, damit Vermögenswerte nicht verschwinden und später an den Geschädigten herausgegeben werden können.
Wer kann eine Strafanzeige erstatten und wie geht das?
Grundsätzlich kann jede Person, die Kenntnis von einer Straftat hat, eine Strafanzeige erstatten. Nach geltender Gesetzeslage können Sie dies persönlich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, schriftlich per Post oder Online tun. Bei manchen Delikten muss zusätzlich ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Ein Anwalt unterstützt Sie dabei, die Anzeige korrekt zu formulieren und Beweise zu sichern.
Kann ich eine Strafanzeige wieder zurücknehmen?
Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Die Rechtslage ist klar: Der Anzeigeerstattende hat keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen der Ermittlungsbehörden, und eine Anzeige bleibt bestehen. Nur beim Strafantrag besteht die Möglichkeit einer Rücknahme.
Wie lange dauert der Vorgang einer Einziehung und wann erhalte ich mein Geld zurück?
Die Dauer eines Vermögensarrests hängt vom Ermittlungs- und Strafverfahren ab. Der Arrest dient der Sicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung. Sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft und der Täter verurteilt, werden die gesicherten Werte an den Geschädigten ausgekehrt. Bei komplexen Wirtschaftsstraftaten kann dies jedoch mehrere Jahre dauern. Eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden beschleunigt den Prozess.
Gibt es Alternativen zur Einziehung?
Ja. Ansprüche können im Zivilprozess oder durch ein Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Klagen können effektiver sein, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erhalten.
Wer darf Strafanzeigen stellen?
Nach geltendem Recht kann jede Person, die von einer Straftat erfährt, Strafanzeige erstatten. Sie müssen weder Opfer noch Zeuge sein, um den Vorgang bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder über das Onlineportal zu melden. Bei bestimmten Antragsdelikten wie Beleidigung ist zusätzlich ein formeller Strafantrag erforderlich, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss.
Wer zahlt Anwaltskosten bei Anzeige?
In Strafverfahren tragen Geschädigte grundsätzlich ihre eigenen Anwaltskosten. Die staatliche Justizkasse übernimmt lediglich die Verfahrenskosten; diese werden in der Regel vom verurteilten Täter zurückgefordert. Für die Kostenerstattung von Opferanwälten gelten Sonderregelungen: Wird die beschuldigte Person verurteilt, kann das Gericht ihr auferlegen, die Anwaltskosten des Geschädigten zu erstatten. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten.