Dinglicher Arrest

Kern eines jeden Wirtschaftsstrafverfahrens ist es regelmäßig, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich einen illegalen Vermögensvorteil verschafft zu haben. Dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle einer Verurteilung des Täters nicht bei diesem verbleiben. Die Vorteile aus der Tat sollen vielmehr entweder an das Opfer der Straftat zurückgeführt oder zu Gunsten der Staatskasse eingezogen werden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich „Verbrechen nicht lohnen“ soll.

Ein Strafverfahren – gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mit seinen oft hochkomplexen Sachverhalten und Rechtsfragen – kann sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Der Gesetzgeber befürchtet, dass ein Betroffener versucht sein könnte, zur Vermeidung negativer finanzieller Folgen sein Vermögen beiseite zu schaffen, um im Fall einer Verurteilung behördliche Maßnahmen zum Entzug der materiellen Vorteile der Tat ins Leere laufen zu lassen.

Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, schon zu Beginn eines Strafverfahrens Vermögenswerte eines Beschuldigten vorläufig „einzufrieren“, um sie für einen späteren behördlichen Zugriff durch potentiell Geschädigte oder Behörden zu sichern. Diese strafprozessuale Option wird als dinglicher Arrest bezeichnet.

Beschlagnahme von Vermögenswerten

Die Werkzeuge des dinglichen Arrests sind vielfältig und entsprechen im Wesentlichen den Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Zivilprozessrechts. Insbesondere  können bewegliche Sachen und Forderungen – etwa Bankguthaben – gepfändet sowie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Sicherungshypotheken belastet werden.

Für den Betroffenen kann die Anordnung eines dinglichen Arrests rasch zur Existenzfrage werden, da die Gefahr besteht, dass auch durch die Anordnung formell nur vorübergehender Maßnahmen – etwa der einstweiligen Sperrung von Bankkonten – irreparable wirtschaftliche Schäden entstehen, weil z.B. Lieferantenforderungen nicht mehr bezahlt werden können. Im Extremfall ist Folge einer solchen Entwicklung die Insolvenz.

In der Verteidigung gilt es, Arrestgefahren frühzeitig zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen entsprechende Anordnungen möglichst abzuwenden. Sind solche Maßnahmen bereits in Vollzug, so hat die Verteidigung auf ihren Wegfall hinzuwirken und ggfs. auch entsprechende Rechtsmittel einzulegen. In geeigneten Fällen können durch Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden pragmatische Lösungen entwickelt werden, die unter Beachtung des behördlichen Sicherungsinteresses die wirtschaftlichen Belange und Zwänge des Betroffenen berücksichtigen. Hierfür bedarf es der praktischen Erfahrung, über die die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN verfügen.