Die Untreue gemäß § 266 StGB stellt zusammen mit dem Betrug eines der zentralen Vermögensdelikte dar. Wegen Untreue macht sich strafbar, wer eine Betreuungspflicht in Bezug auf ein anvertrautes Vermögen verletzt und den Inhaber dieses Vermögens dadurch schädigt. In den Verdacht der Veruntreuung geraten daher insbesondere Personen, die beruflich für eine bestimmte Vermögensmasse verantwortlich sind, wie etwa Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstände eines Unternehmens, da dieser Personenkreis das Firmenvermögen im Interesse der Gesellschafter oder Aktionäre zu betreuen und vor negativen Entwicklungen zu bewahren hat. Der Wortlaut des § 266 Abs. 1 StGB ist sehr abstrakt formuliert. Dies führt dazu, dass in Wissenschaft und Praxis fast jedes gesetzliche Merkmal der Vorschrift in seinem Bedeutungsgehalt umstritten ist.
Veruntreuung – Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
Das zentrale Merkmal des Tatbestands der Untreue gemäß § 266 StGB ist die Vermögensbetreuungspflicht. Das Gesetz bestimmt zwar, dass deren Verletzung zu einer Strafbarkeit führt, wenn es infolge der Pflichtverletzung zu einem finanziellen Schaden kommt. Allerdings schweigt sich das Gesetz aber gleichzeitig darüber aus, wodurch genau eine solche Pflicht entsteht und welchen Inhalt sie im konkreten Fall jeweils hat. Diese Herangehensweise des Gesetzgebers ist zwar verständlich, weil sich die Vielgestaltigkeit des (Geschäfts-)Lebens in einer Vorschrift nicht erschöpfend regeln lässt. In der Praxis führt dies aber dazu, dass oft unklar und umstritten ist, ob eine Vermögensbetreuungspflicht bestanden hat und ob sie im konkreten Fall tatsächlich verletzt wurde.
Verschärft wird diese Problematik dadurch, dass wirtschaftliche Betätigung in einem marktwirtschaftlichen System stets mit finanziellen Risiken verbunden ist. Dies hat zur Folge, dass nicht jede geschäftliche Fehlentscheidung eines Geschäftsführers oder Vorstands, die zu einer Minderung des anvertrauten Firmenvermögens führt, eine Untreue darstellen kann. Die Grenze zu einer Veruntreuung und damit zur Strafbarkeit ist erst dann, wenn die Entscheidung auf einer ungenügenden Entscheidungsgrundlage beruht oder das im konkreten Fall angemessene Risikoniveau übersteigt. Auch hier ist unschwer ersichtlich, dass insbesondere die Frage, welches Risiko bestand und ob dieses noch „angemessen“ war, zu schwierigsten rechtlichen Abgrenzungsfragen führt. In der Praxis ist zu beobachten, dass beim Scheitern wirtschaftlicher Projekte nicht selten ein Untreuevorwurf aufkommt, weil die geschädigten Vermögensinhaber der Ansicht sind, ihre finanziellen Verluste seien das Ergebnis pflichtwidrigen Handelns der agierenden Leitungspersonen. Da der Tatbestand der Untreue unbestimmt ist, neigen die Strafverfolgungsbehörden zudem in aller Regel dazu, einen entsprechenden Anfangsverdacht zu formulieren.