Schwarzarbeit unterhöhlt die finanzielle Basis der Sozialversicherungssysteme. Ihre Bekämpfung wird daher seitens staatlicher Stellen zunehmend und mit Nachdruck vorangetrieben. In diesem Zusammenhang drohen empfindliche Strafen und Nachzahlungen, die im Zusammenwirken mit den ebenfalls anfallenden Verzugszinsen existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. Zudem steht dem Staat mit dem Zoll eine spezialisierte Ermittlungsbehörde zur Verfügung, der beim Verdacht der Schwarzarbeit tätig werden kann.
Erhebliche Strafbarkeitsrisiken geht daher ein, wer als Arbeitgeber bzw. Unternehmer Werk- oder Dienstleistungen erbringen lässt und dabei seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Die Missachtung der Melde- und Beitragspflicht ist als „Schwarzarbeit“ in § 266a StGB mit erheblicher Strafe bedroht.
In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen ganz offenkundig Mitarbeiter in voller Absicht ganz oder teilweise „schwarz“ beschäftigt werden, um die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Daneben gibt es jedoch ein weites Feld möglicher Zweifelsfälle, in denen ein Arbeitgeber auch ohne böse Absichten nur allzu leicht Ziel eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit werden kann. Diese Fälle machen einen nicht unbedeutenden Teil der Verfolgungspraxis aus.
Schwierige Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen
Ursache für diese Entwicklung ist der Umstand, dass es dem Gesetzgeber bisher nicht gelungen ist, für die beitragsrechtlich regelmäßig entscheidende Differenzierung zwischen (beitragspflichtigem) Arbeitnehmer und (nicht beitragspflichtigem) Selbstständigen eine eindeutige Abgrenzung zu normieren. Stattdessen nennt das Gesetz als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nicht selbständigen Arbeit und damit der Arbeitnehmereigenschaft lediglich die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Heutige Unternehmensprozesse und Arbeitsabläufe sind indes geprägt durch das Erfordernis eines hohen Maßes an Flexibilität. Stark ausdifferenzierte Beschäftigungsmodelle, das Outsourcing von Arbeitsleistungen sowie eine hochgradige Verzahnung interner und externer Teilarbeitsschritte führen dazu, dass die Grenzen zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit mehr und mehr verwischen und der Verdacht der Schwarzarbeit sehr leicht aufkommen kann. Die Praxis hat vor diesem Hintergrund eine Fülle weiterer Kriterien entwickelt, deren Gesamtschau eine eindeutige Einordnung als „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“ ermöglichen soll. Aber auch hiermit lassen sich eindeutige Zuordnungen jedoch nur in Ausnahmefällen machen. Für den Unternehmer hat dieser Zustand rechtlicher Unsicherheit die Folge, dass insbesondere bei der Auslagerung von Arbeitsleistungen stets die Gefahr des Vorwurfs der Beschäftigung von Scheinselbständigen im Raum steht.
Verfahren gegen Arbeitgeber wegen Verdacht auf Schwarzarbeit gehen regelmäßig mit Durchsuchungsmaßnahmen einher und können bereits deswegen erhebliche Unruhe und Rufschädigungen bewirken. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen zudem umfangreiche Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungskassen. Ferner wird parallel zum Vorwurf der Beitragsverkürzung regelmäßig auch der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung aufkommen. Angesichts dieser potenziell existenzbedrohenden Folgen der Schwarzarbeit ist eine professionelle Verteidigung durch strafrechtlich versierte Spezialisten unabdingbar. ECKSTEIN & KOLLEGEN können durch ihre langjährige Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet eine solche Verteidigung sicherstellen.