Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht

Mit dem Begriff des Medizinstrafrechts bzw. Arztstrafrechts wird gemeinhin die strafrechtliche Haftung wegen sog. „Kunstfehler“ verbunden. Das Risikoprofil ärztlichen Handelns hat dieses enge Korsett jedoch längst gesprengt. So ist zu beobachten, dass Ärzte seit einiger Zeit verstärkt dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ausgesetzt werden. Für diese Sachverhalte wurden in den letzten Jahren spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet.

Solche Verfahren können existenzbedrohend sein, da im Falle einer Verurteilung bereits verhältnismäßig geringe Strafen zum Verlust der Approbation führen können und auch regelmäßig ganz erhebliche Regressforderungen der geschädigten öffentlichen Leistungsträger im Raum stehen.

Abrechnungsstreitigkeiten im Arztstrafrecht

Auf dem Gebiet der Abrechnung ärztlicher Leistungen ist unverkennbar, dass die Leistungsträger zuweilen versuchen, ihre Vorstellungen und Interpretationen des hochkomplexen Abrechnungsrechts mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen. Abrechnungsstreitigkeiten führen daher nicht selten zu Strafanzeigen und zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, zumal die Strafverfolgungsbehörden sich nicht selten bei der Entscheidung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens mehr oder minder ungeprüft auf die Rechtsausführungen von Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen verlassen. In diesen Fällen sind strafrechtliche und medizinrechtliche Kenntnisse bei der Verteidigung unerlässlich.

Aktuell sind gesetzgeberische Aktivitäten im Gange, Zuwendungen an niedergelassene Ärzte mit einer neuen Strafvorschrift zu pönalisieren, nachdem der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen geurteilt hatte, dass auf der Grundlage des geltenden Rechts solche Zuwendungen den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr regelmäßig nicht erfüllen können. Die sich hieraus für die Praxis ergebenden Folgen und Rechtsprobleme sind noch nicht absehbar.

Vorwurf Behandlungsfehler

Neben diesen vergleichsweise neuen Problemfeldern bleibt auch das Thema „Kunstfehler“ aktuell. Hierzu gehören neben den eigentlichen Behandlungsfehlern auch Versäumnisse bei der Beratung und Aufklärung von Patienten. Strafrechtliche Implikationen können sich indes auch aus Mängeln in der Organisation und der technischen Ausstattung von medizinischen Einrichtungen ergeben, da insoweit aus Gründen des Schutzes der Gesundheit strenge rechtliche Vorgaben gelten. Für diesen Teilbereich hat sich der Begriff des Medizinstrafrechts etabliert.

Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers oder eines für den Patienten nachteiligen Organisationsverschuldens wird oft mit der Stellung einer Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung verbunden, da sich die Anzeigeerstatter von diesem Schritt eine kostenlose Begutachtung des Falles durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft versprechen, deren Ergebnisse nachfolgend in einem Zivilverfahren um Schadensersatz und Schmerzensgeld verwertet werden sollen. Eine sachkundige Verteidigung in enger Abstimmung mit den zivilrechtlichen anwaltlichen Vertretern des Arztes bzw. Krankenhausmitarbeiters ist in solchen Fällen unerlässlich.