Am Beginn eines jeden Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zu dessen Einleitung gesetzlich verpflichtet, wenn aus ihrer Sicht tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer Straftat gekommen sein könnte. Bei der Frage des Vorliegens eines solchen Anfangsverdachts besitzt die Ermittlungsbehörde einen erheblichen Ermessensspielraum, in den mit rechtlichen Mitteln kaum eingegriffen werden kann.
Rechtsberatung und Strafverteidigung bei Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft, ob sich der Anfangsverdacht zerschlägt oder zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet. Die Strafprozessordnung stellt der Staatsanwaltschaft dafür eine Vielzahl an Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung. Hierzu gehören beispielsweise Durchsuchungen, das Abhören von Telekommunikationsvorgängen oder die Einholung von Auskünften bei Behörden oder Zeugen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung eines Richters den Beschuldigten in Untersuchungshaft nehmen lassen, wenn dieser einer Tat dringend verdächtig ist und greifbare Anhaltspunkte für eine Flucht oder für die Verschleierung der Tat bestehen. Durch die frühzeitige Mandatierung eines erfahrenen Verteidigers kann in vielen Fällen verhindert werden, dass es tatsächlich zu solchen Maßnahmen kommt.
Auch ohne das Drohen derart drastischer Eingriffe sollte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Betroffenen stets veranlassen, einen Verteidiger zu kontaktieren. Denn nicht selten werden durch die eingeschlagene Ermittlungsrichtung bereits die Weichen für den späteren Ausgang des Verfahrens gestellt. Wird etwa entlastenden Hinweisen nicht frühzeitig nachgegangen, so können entsprechende Ansätze allein durch Zeitablauf verloren gehen oder an Gewicht verlieren. Ein erfahrener Verteidiger wird daher stets prüfen, ob er durch entsprechende Ermittlungsanregungen an die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsrichtung in eine für den Betroffenen günstige Richtung leiten kann. Dies gilt insbesondere für Verfahren im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts.
Im Gegensatz zum Beschuldigten hat der Verteidiger ferner das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Hierdurch kann er die Schuldhypothese der Staatsanwaltschaft im Detail kennenlernen sowie die Beweislage einschätzen. Ohne diese Informationen ist eine sachgerechte Verteidigung nur in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Einlassung des Beschuldigten zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren sinnvoll ist oder nicht. Ein Betroffener, der weder im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden erfahren ist noch über Kenntnisse des Straf- und Strafprozessrechts verfügt, kann diese Entscheidung kaum sachgerecht treffen. Von Aussagen ohne vorherige Beratung durch einen ausgewiesenen Strafverteidiger muss einem Beschuldigten daher grundsätzlich abgeraten werden.