Die Strafvorschrift des Betrugs gehört zum Kernbestand des Strafgesetzbuchs und spielt auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts eine zentrale Rolle. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer einen anderen erfolgreich täuscht und dadurch ein Verhalten des getäuschten Opfers erreicht, dass bei diesem zu einem Vermögensschaden und beim Täter oder einem anderen Dritten zu einen identischen Vermögensvorteil führt.
Die Tatbestandsmerkmale eines Betrugsvorwurfs
Der Tatbestand des Betrugs ist damit sehr abstrakt und offen formuliert. Wegen der Komplexität heutiger wirtschaftlicher Strukturen und Transaktionen sowie dem Entstehen neuer Geschäftsmodelle ergeben sich innerhalb dieses weiten gesetzlichen Rahmens permanent neue Problemlagen. Zudem lässt sich vermehrt beobachten, dass es unter ehemaligen Geschäftspartnern zur Unterstützung zivilrechtlicher Forderungen zum strafrechtlichen Betrugsvorwurf kommt, wenn sich geschäftliche Beziehungen oder finanzielle Investitionen nicht erwartungsgemäß entwickelt haben.
Zentral bei einem Betrugsvorwurf ist die Täuschung. Im Kontext wirtschaftlicher Betätigung können sich bereits auf dieser Ebene schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen ergeben. Als hoch problematisch erweist sich dabei immer wieder die rechtliche Abgrenzung der Verantwortungs- und Risikosphären der beteiligten Akteure. Diese Sphären konstituieren und konturieren gleichzeitig die jeweiligen strafrechtlichen Aufklärungs- und Informationspflichten. Der konkrete Inhalt dieser Pflichten ist dann maßgeblich für die Frage, ob eine möglicherweise unterlassene oder unvollständige Information überhaupt Täuschungsqualität aufweisen kann.
Komplexe Rechtsfragen stellen sich auch regelmäßig beim Betrugsmerkmal des Schadens. Denn der Begriff des Vermögensschadens ist mittlerweile im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung derart ausdifferenziert worden, dass er sich mit dem allgemeinen Verständnis vom Vorliegen und der Höhe eines „Schadens“ nur noch in Ansätzen fassen lässt. Ursache hierfür ist insbesondere der Umstand, dass die betrugsrechtlich relevante Schadenshöhe mit der Höhe des am Ende eingetretenen finanziellen Verlusts nicht notwendigerweise identisch sein muss. Stattdessen kann es für die Bestimmung der Schadenshöhe auf zeitlich vorgelagerte Ereignisse ankommen, wodurch sich – in der Rückschau – regelmäßig sehr schwierige Bewertungsfragen stellen.