Bankrott

Unter Bankrott wird im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder Einstellung aller Zahlungen eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern verstanden. Darüber hinaus stellt der Bankrott gemäß § 283 StGB ein zentrales Delikt des Insolvenzstrafrechts dar und sanktioniert die Gefährdung des Vermögens des einzelnen Gläubigers, sofern der Schuldner später tatsächlich insolvent wird.

Strafbarkeit wegen Bankrott bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Wegen Bankrotts macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit – einer sog. wirtschaftlichen Krise – Vermögen des Schuldners so verschiebt, dass der Zugriff der Gläubiger vereitelt oder erschwert wird. Dies kann beispielsweise durch das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, der Verschleuderung von Vermögenswerten, der Anerkennung tatsächlich nicht bestehender Vermögensrechte Dritter oder der Veränderung oder Verschleierung von Buchhaltungs- bzw. Bilanzunterlagen geschehen.

Bereits beim Krisenmerkmal der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit können sich schwierige rechtliche Fragen stellen, da in strafrechtlicher Hinsicht eine Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung vorzunehmen ist. Noch erheblich problematischer ist das Krisenmerkmal der Überschuldung. Denn hierbei stellen sich komplexe Bewertungsfragen in Bezug auf die zutreffende Bestimmung des Wertes der Vermögensgegenstände des Schuldners. Zudem spielt hier eine entscheidende Rolle, ob – bei Unternehmen – zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Bankrotthandlung eine Fortführungsperspektive bestanden hat. Diese Frage ist in der Praxis oft hoch umstritten, insbesondere, weil Strafverfolgungsbehörden dazu tendieren, aus der später tatsächlich eingetretenen Insolvenz eines Unternehmens die Schlussfolgerung abzuleiten, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine nachvollziehbare Fortführungsperspektive bestanden und deswegen eine Überschuldung vorgelegen habe.

Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Insolvenzgerichte gehalten sind, sämtliche Insolvenzvorgänge der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung auf das Vorliegen von Insolvenzstraftaten vorzulegen, was auch tatsächlich geschieht. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit im Falle entsprechender Verfehlungen ist daher entsprechend hoch.