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Betrug und Untreue

Die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN aus München verteidigen Individualpersonen gegen den Vorwurf von Betrug und Untreue.


Betrug

Der Betrug gehört zum Kernbereich des Vermögensstrafrechts und ist Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Mit ihm wird die vermögensschädigende Täuschung mit Strafe bedroht und dadurch erlaubte von verbotener Geschicklichkeit bei der Erlangung von materiellen Vorteilen abgegrenzt.

Die meisten Betrugstaten werden in den Bereichen des Waren- und Warenkreditbetrugs, des Erschleichen von Leistungen sowie mittels rechtswidrig erlangter, nicht in bar erfolgter Zahlungsmittel begangen. Die höchsten Schäden sind in der Vergangenheit auf den Kapitalanlage- und Anlagebetrug, den Waren- und Warenkreditbetrug sowie den Geldkreditbetrug entfallen.

Der dogmatisch – und damit auch in der Anwendungspraxis – gesicherte Kernbereich des Betrugstatbestands ist recht schmal; der ungesicherte Randbereich ist dagegen äußerst weit. Bei der Bewertung, ob durch ein bestimmtes Verhalten ein Betrug begangen wurde, stellen sich deshalb regelmäßig komplexe und bisher ungeklärte Rechtsfragen.

Die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN aus München beraten hinsichtlich sämtlicher sich stellender Fragen und verteidigen in sämtlichen Verfahrensstadien gegen Betrugsvorwürfe.

Eine besondere Kompetenz der Kanzlei besteht in der seit Jahren auch im Fokus der Öffentlichkeit stehende Aufarbeitung des „Diesel-Skandals“ der deutschen Autoindustrie. Hier bestehen auch derzeit noch zahlreiche Verteidigungsmandate.

Untreue

Neben dem Betrug ist die Untreue von zentraler Bedeutung für den Vermögensschutz. Mit ihr wird nicht ein Vermögensangriff von außen – etwa durch Täuschung wie beim Betrug – mit Strafe bedroht, sondern ein Angriff auf das Vermögen von innen. Erfasst wird die Ausnutzung einer eingeräumten Dispositionsmacht zur pflichtwidrigen Schädigung fremden Vermögens.

Im Wirtschaftsleben kann der Untreuetatbestand insbesondere in Form der Organuntreue relevant werden. Bei korporativ verfassten Gesellschaften – wie etwa der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem eingetragenen Verein – fallen Management und Eigentümerschaft regelmäßig auseinander. Das Management ist in diesen Fällen verpflichtet, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Eigentümer zu betreuen. Hierbei trifft das vermögensbetreuungspflichtige Management zivilrechtlich eine Vielzahl von gesetzlichen Pflichten, die regelmäßig von Compliance und Corporate-Governance-Regelungen ergänzt und verstärkt werden. Diese Vermögensbetreuungspflicht erhält über den Untreuetatbestand strafrechtliche Bedeutung.

In diesem Kontext geht es bei der Verteidigung gegen einen Untreuevorwurf etwa darum, eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene, dem Risiko des Wirtschaftslebens angemessene Einschränkung des untreuerelevanten Pflichtenkatalogs zu erreichen.

Die Anwälte von ECKSTEIN & KOLLEGEN beraten zu diesen und allen anderen Aspekten des Untreuetatbestands. Sie verteidigen in sämtlichen Verfahrensstadien gegen Untreuevorwürfe.